Allgemeine Geschäftsbedingungen - Geschäftskunden (B2B)
- Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz „AGB“) liegen sämtlichen Verträgen zwischen dem/der Auftraggeber:in – im Folgenden wird nur die Bezeichnung Auftraggeber:in - und der Auftragnehmerin (Alexandra Puchinger – mental open 4 success) – im Folgenden wird nur die Bezeichnung Auftragnehmerin verwendet, zugrunde.
1.2 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
1.3 Die Auftragnehmerin schließt Verträge nur unter Anwendung dieser AGB ab. AGB des/der Auftraggebers:in werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie die Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkennt. Ein bloß mangelnder Widerspruch der Auftragnehmerin zu den AGB des/der Auftraggebers:in bedeutet keine Anerkennung derselben.
1.4 Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB als Vertragsbestandteil, welche auf der Website der Auftragnehmerin unter www.mentalopen4success.com zu finden ist. Die Auftragnehmerin wird den/die Auftraggeber:in von einer Änderung dieser AGB schriftlich informieren.
- Umfang des Beratungsauftrages
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Bezahlung dieser Subunternehmer erfolgt ausschließlich durch die Auftragnehmerin selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Subunternehmer und dem/der Auftraggeber:in.
- Pflichten des/der Auftraggebers:in
3.1 Der/die Auftraggeber:in hat dafür zu sorgen, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der/die Auftraggeber:in hat die Auftragnehmerin auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend zu informieren.
3.3 Der/die Auftraggeber:in hat dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmerin auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Auftragnehmerin bekannt werden.
3.4 Der/die Auftraggeber:in hat dafür zu sorgen, dass seine/ihre Mitarbeiter:innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Auftragnehmerin von dieser Tätigkeit informiert werden.
- Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Subunternehmer und Mitarbeiter:innen der Auftragnehmerin zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der Auftraggebers:in auf Anstellung dieser Mitarbeiter:innen oder der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
- Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die Arbeit ihrer Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch die Arbeit beauftragter Subunternehmer dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem/der Auftraggeber:in Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht erhält der/die Auftraggeber:in in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Beratungsauftrages, nach Abschluss des Auftrages.
5.3 Die Auftragnehmerin ist bei Erbringung ihrer Dienstleistung weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
- Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Sämtliche Urheberrechte an den von der Auftragnehmerin und ihren Mitarbeiter:innen oder von beauftragten Subunternehmern geschaffenen Werken (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der Auftragnehmerin. Sie dürfen vom/von der Auftraggeber:in während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die Auftraggeber:in ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der Auftragnehmerin – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des/der Auftraggebers:in gegen diese Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
- Gewährleistung
7.1 Die Auftragnehmerin führt die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik durch. Davon abgesehen anerkennt der/die Auftraggeber:in, dass mangels geschuldetem Erfolg die Auftragnehmerin keine Gewähr für irgendeinen bestimmten Erfolg oder eine bestimmte Qualität ihrer Dienstleistung leistet.
7.2 In keinem Fall leistet die Auftragnehmerin Gewähr für Mängel, die im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten durch den/die Auftraggeber:in stehen.
- Haftung / Schadenersatz
8.1 Die Auftragnehmerin haftet dem/der Auftraggeber:in gegenüber ausschließlich für direkte Sachschäden, sofern diese zumindest krass grob fahrlässig von der Auftragnehmerin verschuldet wurden. Die Haftung der Auftragnehmerin für indirekte Schäden, Mangel- und Mangelfolgeschäden, bloße Vermögensschäden einschließlich des entgangenen Gewinns, sowie für Datenverlust ist ausgeschlossen. Die Haftung ist der Höhe nach mit dem Vertragspreis (Summe des verrechneten Honorars) begrenzt. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Auftragnehmerin beigezogene Subunternehmer zurückgehen. Die Haftungsausschlüsse gelten nicht für Personenschäden.
8.2 Schadenersatzansprüche des/der Aufraggebers:in können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der/die Auftraggeber:in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.
- Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Die Auftragnehmerin und der/die Auftraggeber:in verpflichten sich, alle Informationen über den jeweils anderen, die im Zuge der Abwicklung des Beratungsvertrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die sich bereits vor Vertragsabschluss im Besitz einer Vertragspartei befinden oder die der Allgemeinheit ohne rechtswidriges Zutun oder Unterlassen zugänglich geworden sind oder die eine Vertragspartei aufgrund gesetzlicher Vorschriften gegenüber Behörden oder sonstigen Dritten mitzuteilen verpflichtet ist.
9.2 Die Auftragnehmerin ist von der Geheimhaltungspflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertreter:innen, derer sie sich zur Erfüllung des Beratungsvertrages bedient, entbunden. Sie hat die Geheimhaltungspflicht jedoch auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht wie für einen eigenen Verstoß.
9.3 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/die Auftraggeber:in leistet der Auftragnehmerin Gewähr, dass sie gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an die Auftragnehmerin berechtigt ist.
9.4 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der schriftlichen Aufträge der/des Auftraggebers:in zu verarbeiten. Erhält die Auftragnehmerin einen behördlichen oder gerichtlichen Auftrag, Daten der/des Auftraggebers:in herauszugeben, so hat sie – sofern gesetzlich zulässig – den/die Auftraggeber:in unverzüglich darüber zu informieren und die ersuchende Stelle an diesen zu verweisen.
9.5 Die Auftragnehmerin erklärt rechtsverbindlich, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung nach Art 32 DSGVO ergriffen hat.
9.6 Personen- und Unternehmensdaten der/des Auftraggebers:in werden durch die Auftragnehmerin so lange aufbewahrt, wie dies zur Einhaltung der geltenden Gesetze notwendig ist. Personenbezogene Daten werden gelöscht und Protokolle anonymisiert, sobald diese nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen maximalen Aufbewahrungsfristen.
9.7 Gemäß § 17 DSGVO hat der/die Auftraggeber:in jederzeit das Recht, von der Auftragnehmerin, die Löschung oder Sperrung einzelner personenbezogener Daten zu verlangen. Wenn der/die Auftraggeber:in den Verdacht hegt, dass die Verarbeitung der Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt, so steht es der/dem Auftraggeber:in frei, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde.
- Honorar
10.1 Die Auftragnehmerin hat Anspruch auf ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem/der Auftraggeber:in und der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Datum der Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin zur Zahlung fällig.
10.2 Die Auftragnehmerin wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Auftragnehmerin vom/von der Auftraggeber:in zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die auf Seiten des/der Auftraggebers:in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Auftragnehmerin, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die im Rahmen des Beratungsauftrages zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die die Auftragnehmerin bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche (gesetzlichen Verzugszinsen, Kosten der Forderungsbetreibung uä) wird dadurch nicht berührt.
Elektronische Rechnungslegung
11.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem/der Auftraggeber:in Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftraggeber:in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin ausdrücklich einverstanden.
- Dauer des Vertrages
12.1 Die Beratungsverträge enden, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Legung der Schlussrechnung durch die Auftragnehmerin.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder wenn der/die Auftraggeber:in nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des/der Auftraggeber:in, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese/r auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der Auftragnehmerin bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
- Schlussbestimmungen
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Beratungsvertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Auf diese AGB und die Beratungsverträge ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss dessen Verweisungsnormen in internationales Privatrecht sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin. Für Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des für den Bezirk Baden jeweils sachlich zuständigen Gerichts ausdrücklich vereinbart.
13.4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
- Mediationsklausel
14.1 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht binnen einem Monat einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich, zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren:innen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, kann frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen die ordentliche Gerichtsbarkeit angerufen werden.
14.2 Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater:innen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
Stand: 01.06.2023